Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 18 - Rollen und Funktionen innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement

Artikel 18

Rollen und Funktionen innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement

(1)   Die Rollen und Funktionen, die innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement festgelegt werden, sind für Folgendes verantwortlich:

a)

Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten und Projektträgern für Scoring-Zwecke gemäß Kapitel III,

b)

Einstufung der Kredite in die entsprechenden Risikokategorien,

c)

Entwicklung geeigneter Verfahren für die Überwachung des Kreditrisikos und die Berichterstattung,

d)

Festlegung geeigneter Verfahren für den Fall, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder in Verzug gerät, wie in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 festgelegt.

(2)   Erfüllen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 Aufgaben im Rahmen der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios, führen sie ein detailliertes und dokumentiertes Verfahren für die Aufteilung der Anlegermittel auf die Schwarmfinanzierungsprojekte ein.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Preise für Schwarmfinanzierungsangebote vorschlagen, legen einen angemessenen Rahmen für die Preisfestsetzung fest, der durch eine angemessene Dokumentation und die für Entscheidungen über die Preisfestsetzung zuständigen Governance-Strukturen ergänzt wird.