Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 21 - Verwendung von automatisierten Modellen

Artikel 21

Verwendung von automatisierten Modellen

(1)   Werden automatisierte Modelle für die Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern und für die Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten, die Anlegern vorgeschlagen werden sollen, verwendet, stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass

a)

die betreffenden Rollen und Funktionen über gute Kenntnisse der Methodik dieser Modelle, ihrer Eingabedaten sowie ihrer Annahmen und Grenzen verfügen,

b)

das Leitungsorgan über ausreichende Kenntnisse über die Verwendung technologiegestützter Innovationen im Zusammenhang mit Finanzprodukten verfügt,

c)

die automatisierten Modelle für ihren Verwendungszweck geeignet sind und ihre Verwendung der Größe und Komplexität der Tätigkeit des Projektträgers, des Schwarmfinanzierungsprojekts und des Kreditbetrags angemessen ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister für die Entwicklung und Verwendung solcher automatisierten Modelle Regelungen und Verfahren an und legen geeignete Governance-Regelungen fest.

(3)   Mit den in Absatz 2 genannten Regelungen und Verfahren

a)

wird die Qualität der Daten, die als Eingabewerte für die automatisierten Modelle verwendet werden, gewährleistet,

b)

wird eine regelmäßige Bewertung der Qualität der Ausgabewerte der automatisierten Modelle gewährleistet,

c)

werden Kriterien festgelegt, anhand derer entschieden wird, in welchen Fällen die Ergebnisse dieser automatisierten Modelle unberücksichtigt bleiben können.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister führen bei der Verwendung automatisierter Modelle eine angemessene Dokumentation über die Methodik, die in das Modell einfließenden Daten und die Kriterien, die für die Bewertung des Kreditrisikos, die Überwachung des Kreditrisikos und die Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten, die den Anlegern vorgeschlagen werden, zugrunde gelegt werden.