Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 17 - Festlegung eines Rahmens für das Risikomanagement

Artikel 17

Festlegung eines Rahmens für das Risikomanagement

(1)   Der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Rahmen für das Risikomanagement

a)

muss in die allgemeine Organisations- und Entscheidungsstruktur des Schwarmfinanzierungsdienstleisters integriert sein,

b)

muss der Komplexität des Geschäftsmodells des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sein.

(2)   Innerhalb ihres Rahmens für das Risikomanagement legen die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Rollen oder Funktionen fest, die für die Kreditrisikobewertung und -überwachung, das Genehmigungsverfahren für Schwarmfinanzierungsprojekte, die den Anlegern vorgeschlagen werden, und die Kreditbewertung zuständig sind.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen transparente Berichtsrahmen fest. Mit diesen Berichtsrahmen wird sichergestellt, dass das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie die Rollen und Funktionen angemessene Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, das Kreditrisiko zu messen, zu bewerten und zu überwachen. Der Berichtsrahmen muss hinreichend detailliert und dokumentiert sein.

(4)   Das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters überwacht die Umsetzung der Governance-Regelungen und organisatorischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Rahmen für das Risikomanagement, einschließlich der Festlegung, Aktualisierung und Veröffentlichung der entsprechenden Regelungen und Verfahren.