Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 19 - Risikokategorien

Artikel 19

Risikokategorien

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass bei der Einstufung von Krediten in Risikokategorien gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes berücksichtigt wird:

a)

das Risikoniveau der jeweiligen Schwarmfinanzierungsprojekte, das anhand der Ausgabewerte der internen Modelle für die Kreditpunktebewertung gemäß Kapitel I ermittelt wird,

b)

spezifische mit einem Kredit zusammenhängende Faktoren, insbesondere der Zinssatz, die Laufzeit des Kredits und die Häufigkeit der Ratenzahlungen.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass

a)

der Rahmen für das Risikomanagement angemessene Verfahren für die Überprüfung der Einstufung von Krediten in Kategorien sowie für die Neueinstufung in eine neue Risikokategorie enthält, wenn sich die jeweilige Kreditpunktebewertung oder andere Faktoren im Zusammenhang mit dem Kredit ändern,

b)

jeder Risikokategorie eine Ausfallwahrscheinlichkeit zugewiesen ist.