Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2114 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kenntnisprüfung bei Schwarmfinanzierungsprojekten und der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, bei Schwarmfinanzierungsprojekten Verluste zu tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) und insbesondere Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um dafür Sorge zu tragen, dass die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Kenntnisprüfung für potenzielle nicht kundige Anleger auf harmonisierte Weise durchführen, sind gemeinsame Regeln für die Bewertung der Frage festzulegen, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass sich die Schwarmfinanzierungsdienstleister vergewissern, dass potenzielle nicht kundige Anleger das mit Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt verbundene Risiko verstehen; dazu sollten sie angemessene Schritte unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass die von potenziellen nicht kundigen Anlegern eingeholten Informationen verlässlich sind und deren Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und finanzielle Situation, Anlageziele und grundlegendes Verständnis der damit verbundenen Risiken genau abbilden.

(3)

Anleger sollten auf klare und einheitliche Art und Weise über die Risiken informiert werden, die sie eingehen würden, wenn sie sich für eine Anlage in ein Schwarmfinanzierungsprojekt entscheiden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher eine harmonisierte Risikowarnung an potenzielle nicht kundige Anleger ausgeben, die die Kenntnisprüfung erfolglos absolviert haben, wobei spezifische Anforderungen an die Art und Weise gelten sollten, wie die Warnung für solche Anleger angezeigt werden sollte.

(4)

Um den Schutz der Anleger zu fördern und sicherzustellen, dass die Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, Verluste zu tragen, angemessen durchgeführt wird, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister auf ihrer Website ein Online-Berechnungsinstrument zur Verfügung stellen, mit dem potenzielle nicht kundige Anleger in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu simulieren. Aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen, die von potenziellen nicht kundigen Anlegern in einem solchen Online-Berechnungsinstrument anzugeben sind, sollte dieses Instrument jedoch so gestaltet werden, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister daran gehindert werden, auf die von potenziellen nicht kundigen Anlegern eingegebenen Informationen zugreifen oder diese aufzeichnen zu können.

(5)

Um dafür Sorge zu tragen, dass die von potenziellen nicht kundigen Anlegern in das Online-Berechnungsinstrument eingegebenen Informationen nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung erfasst werden können, sollte dieses Instrument so gestaltet werden, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister daran gehindert werden, das Ergebnis der von potenziellen nicht kundigen Anlegern durchgeführten Simulation verändern oder beeinflussen zu können. Um potenzielle nicht kundige Anleger zu schützen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob die von ihnen eingegebenen Informationen richtig und genau sind, sollte das Ergebnis der Simulation ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, nicht unmittelbar von Schwarmfinanzierungsdienstleistern erhoben werden, sondern von potenziellen nicht kundigen Anlegern nur dann freiwillig weitergegeben werden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Ergebnis der Simulation ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, angemessen abbildet.

(6)

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten in der Lage sein, potenziellen nicht kundigen Anlegern die Möglichkeit zu bieten, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, mit einer anderen Methode ohne Rückgriff auf das Online-Berechnungsinstrument zu simulieren, um die Flexibilität bei der Durchführung der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu gewährleisten, sofern diese Möglichkeit zusätzlich zur Bereitstellung des Online-Berechnungsinstruments auf der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angeboten wird.

(7)

Um für einen harmonisierten Ansatz bei der Simulation der Fähigkeit potenzieller nicht kundiger Anleger, Verluste zu tragen, zu sorgen, sollten Regeln dafür festgelegt werden, wie das Reinvermögen potenzieller nicht kundiger Anleger auf der Grundlage ihrer jährlichen Einkünfte, des Gesamtwerts ihrer liquiden Vermögenswerte und ihrer jährlichen finanziellen Verpflichtungen zu berechnen ist.

(8)

Mit Blick auf die Risiken abweichender Ansätze und die möglichen negativen Auswirkungen solcher Abweichungen für die Aussagekraft der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, Verluste zu tragen, ist es angezeigt, hinreichend ausführlich festzulegen, wie die einzelnen Elemente zur Berechnung des Reinvermögens zu errechnen sind, und ein gemeinsames Datum für die Bewertung der verschiedenen Elemente festzulegen.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurden.

(10)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).