Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Informationen, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuholen sind

Artikel 2

Informationen, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuholen sind

(1)   Die Informationen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern in Bezug auf ihre Erfahrung und ihr grundlegendes Verständnis hinsichtlich der Risiken, die mit Anlagen verbunden sind, verlangen, umfassen, soweit dies der Art, dem Umfang und der Komplexität der angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistung und der Art der beabsichtigten Anlage angemessen ist, Folgendes:

a)

die Arten von Wertpapierdienstleistungen und Finanzanlagen, mit denen der potenzielle nicht kundige Anleger vertraut ist;

b)

die Art, das Volumen und die Häufigkeit der bisherigen Zahlungsvorgänge des potenziellen nicht kundigen Anlegers im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren, für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie den Zeitraum, in dem diese Zahlungsvorgänge durchgeführt wurden;

c)

den Bildungsstand und Beruf oder einschlägigen früheren Beruf des potenziellen nicht kundigen Anlegers, einschließlich etwaiger Berufserfahrung oder Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt erworben wurden.

(2)   Die Informationen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern in Bezug auf ihre Anlageziele verlangen, umfassen, sofern dies für die Art der angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistung erforderlich ist, Folgendes:

a)

Informationen über die voraussichtliche Haltedauer der Anlagen der potenziellen nicht kundigen Anleger,

b)

das Risikoprofil der potenziellen nicht kundigen Anleger und ihre Präferenzen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Anlagen,

c)

die Ziele der Anlage der potenziellen nicht kundigen Anleger.

(3)   Bei der Bewertung der finanziellen Situation potenzieller nicht kundiger Anleger berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Ergebnisse der in Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Simulation.