Artikel 1
Bewertung der Eignung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
(1) Bei der Bewertung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes:
a) |
ob der potenzielle nicht kundige Anleger über die erforderliche Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen verbunden sind, zu verstehen, |
b) |
ob der potenzielle nicht kundige Anleger über die erforderliche Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Risiken, die mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten verbunden sind, zu verstehen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüfen die Schwarmfinanzierungsdienstleister, ob der potenzielle nicht kundige Anleger versteht, was eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung ist und welche Risiken mit ihr verbunden sind.