Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Bewertung der Eignung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

Artikel 1

Bewertung der Eignung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

(1)   Bei der Bewertung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes:

a)

ob der potenzielle nicht kundige Anleger über die erforderliche Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen verbunden sind, zu verstehen,

b)

ob der potenzielle nicht kundige Anleger über die erforderliche Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Risiken, die mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten verbunden sind, zu verstehen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüfen die Schwarmfinanzierungsdienstleister, ob der potenzielle nicht kundige Anleger versteht, was eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung ist und welche Risiken mit ihr verbunden sind.