Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Verlässlichkeit der gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verlangten Informationen

Artikel 3

Verlässlichkeit der gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verlangten Informationen

(1)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die von potenziellen nicht kundigen Anlegern gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verlangten Informationen verlässlich sind und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Erfahrung, die finanzielle Situation und die Anlageziele der potenziellen nicht kundigen Anleger sowie ihr grundlegendes Verständnis hinsichtlich der Risiken, die damit verbunden sind, genau abbilden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 unternehmen Schwarmfinanzierungsdienstleister die folgenden Schritte:

a)

Sie informieren potenzielle nicht kundige Anleger darüber, dass genaue und aktuelle Informationen bereitzustellen sind;

b)

sie stellen sicher, dass die Mittel, die zum Erfassen von Informationen eingesetzt werden, für die Ziele der potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet und für die Verwendung durch diese potenziellen nicht kundigen Anleger angemessen gestaltet sind;

c)

sie stellen sicher, dass die verwendeten Fragen von potenziellen nicht kundigen Anlegern voraussichtlich verstanden werden und präzise genug sind, um die Informationen zu erfassen, die die Situation potenzieller nicht kundiger Anleger angemessen und genau abbilden.