Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, mithilfe eines Online-Berechnungsinstruments

Artikel 5

Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, mithilfe eines Online-Berechnungsinstruments

(1)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen auf ihrer Website ein Online-Berechnungsinstrument zur Verfügung, mit dem potenzielle nicht kundige Anleger in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu simulieren.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungsinstrument berechnet auf der Grundlage der in Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 aufgeführten Informationen die Fähigkeit potenzieller nicht kundiger Anleger, Verluste zu tragen, entsprechend den Angaben des nicht kundigen Anlegers.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungsinstrument ist so zu gestalten, dass es einfach zu verwenden ist und von potenziellen nicht kundigen Anlegern lediglich die Bereitstellung der in Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen verlangt.

(4)   Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungsinstrument zeigt das Ergebnis der Simulation auf eine Weise an, die für potenzielle nicht kundige Anleger klar und verständlich ist.

(5)   Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungstool ist so einzurichten, dass es Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht in die Lage versetzt, auf die von potenziellen Anlegern gemäß Absatz 3 eingegebenen Informationen zuzugreifen oder diese aufzuzeichnen oder das Ergebnis der in Absatz 4 genannten Simulation zu verändern oder zu beeinflussen. In das Online-Berechnungsinstrument kann jedoch eine Funktion integriert werden, die es potenziellen nicht kundigen Anlegern ermöglicht, das Ergebnis der Simulation an den Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übermitteln.