Artikel 12
Übermittlung des Ergebnisses der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister fordern potenzielle nicht kundige Anleger auf, ihnen das Ergebnis der gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 durchgeführten Simulation zur Verfügung zu stellen.