Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 12 - Übermittlung des Ergebnisses der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen

Artikel 12

Übermittlung des Ergebnisses der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister fordern potenzielle nicht kundige Anleger auf, ihnen das Ergebnis der gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 durchgeführten Simulation zur Verfügung zu stellen.