Aktualisiert 26/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2022/2114

Artikel 12

Übermittlung des Ergebnisses der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister fordern potenzielle nicht kundige Anleger auf, ihnen das Ergebnis der gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 durchgeführten Simulation zur Verfügung zu stellen.