Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Risikowarnung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503

Artikel 4

Risikowarnung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1)   Bei der Übermittlung der in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Risikowarnung dürfen Schwarmfinanzierungsdienstleister potenzielle nicht kundige Anleger nicht dazu anhalten, mit der Anlage fortzufahren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Risikowarnung umfasst den folgenden Text:

Eine Anlage in ein Schwarmfinanzierungsprojekt beinhaltet das Risiko eines Verlusts der gesamten angelegten Mittel.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Risikowarnung wird potenziellen nicht kundigen Anlegern auf der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters in leicht lesbarer und auffälliger Weise angezeigt.

(4)   Das Fenster, in dem die in Absatz 1 genannte Risikowarnung angezeigt wird, wird deutlich sichtbar auf der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angezeigt und bleibt sichtbar, bis die potenziellen nicht kundigen Anleger bestätigt haben, dass sie diese Warnung erhalten und verstanden haben.