Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Jährliche Nettoeinkünfte

Artikel 8

Jährliche Nettoeinkünfte

(1)   Die in der Formel in Artikel 7 genannten jährlichen Nettoeinkünfte werden berechnet als die jährlichen Gesamteinkünfte des nicht kundigen Anlegers nach Abzug der Nebenkosten und Gebühren, Sozialbeiträge und Steuern.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind die jährlichen Gesamteinkünfte die Summe aller Arbeitseinkünfte, aller Zinsen auf Bankeinlagen oder andere Schuldtitel, aller Dividendenzahlungen oder aller Einkünfte aus Immobilien, wobei

a)

der Ausdruck „Arbeitseinkünfte“ Löhne, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen umfasst, die der nicht kundige Anleger erhält, mit Ausnahme von Sonderzahlungen;

b)

der Ausdruck „Zinsen auf Bankeinlagen oder andere Schuldtitel“ Zahlungen auf Bankeinlagen oder andere Schuldtitel umfasst, die der nicht kundige Anleger im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten hat, mit Ausnahme von Sonderzahlungen;

c)

der Ausdruck „Dividendenzahlungen“ Zahlungen umfasst, die der potenzielle nicht kundige Anleger aufgrund des Haltens von Aktien oder Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten erhält, mit Ausnahme von Kapitalgewinnen, die durch die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung erzielt wurden;

d)

der Ausdruck „Einkünfte aus Immobilien“ alle Zahlungseingänge im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien umfasst, mit Ausnahme von Kapitalgewinnen, die durch den Verkauf aller oder eines Teils dieser Immobilien erzielt werden.