Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte

Artikel 9

Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte

(1)   Der in der Formel in Artikel 7 genannte Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte wird berechnet als die Summe der gesamten Barmittel, die ein nicht kundiger Anleger auf Spar- und Kontokorrentkonten hält, und des Wertes von Vermögenswerten, die leicht und rasch in Barmittel umgewandelt werden können, einschließlich

a)

Sparprodukten, die innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen in Barmittel umgewandelt werden können,

b)

Finanzinstrumenten, die auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehandelt werden;

c)

Aktien und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die mindestens wöchentliche Rücktauschrechte bieten.

(2)   Die folgenden Vermögenswerte gelten nicht als liquide Vermögenswerte:

a)

Immobilien,

b)

Beträge, die zu Zwecken der betrieblichen Altersversorgung an ein Altersversorgungssystem gezahlt werden,

c)

Unternehmensanteile, die nicht frei rückzahlbar oder übertragbar sind, einschließlich früherer Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt.


(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).