Artikel 9
Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte
(1) Der in der Formel in Artikel 7 genannte Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte wird berechnet als die Summe der gesamten Barmittel, die ein nicht kundiger Anleger auf Spar- und Kontokorrentkonten hält, und des Wertes von Vermögenswerten, die leicht und rasch in Barmittel umgewandelt werden können, einschließlich
a) |
Sparprodukten, die innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen in Barmittel umgewandelt werden können, |
b) |
Finanzinstrumenten, die auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehandelt werden; |
c) |
Aktien und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die mindestens wöchentliche Rücktauschrechte bieten. |
(2) Die folgenden Vermögenswerte gelten nicht als liquide Vermögenswerte:
a) |
Immobilien, |
b) |
Beträge, die zu Zwecken der betrieblichen Altersversorgung an ein Altersversorgungssystem gezahlt werden, |
c) |
Unternehmensanteile, die nicht frei rückzahlbar oder übertragbar sind, einschließlich früherer Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt. |
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).