Artikel 5
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Wurde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie eingeleitet, so informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgesetzt wird.