Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gelten, wenn Zahlungsinstitute gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 Meldungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr übermitteln.

(2)   Für Meldungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf E-Geld-Institute gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Artikel 111 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, einschließlich der E-Geld-Institute, die E-Geld unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person vertreiben, gilt die Verordnung entsprechend.

(3)   Nach den in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit wirken sich der Umfang und die Verarbeitung der zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen nicht auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats aus.