Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2055 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken und um ein kohärentes und effizientes Mitteilungsverfahren für Zahlungsinstitute zu gewährleisten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr grenzüberschreitend ausüben wollen, müssen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufgestellt werden, in denen die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt sind.

(2)

Für die Zwecke der Festlegung einer gemeinsamen Terminologie und von Standardformblättern müssen einige Fachbegriffe definiert werden, um in Bezug auf Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, klar zwischen Anträgen für Zweigniederlassungen, Anträgen für Dienstleistungen und Anträgen für Agenten unterscheiden zu können.

(3)

Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, mittels derer die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Anträge im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten.

(4)

Um die Qualität der Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bewerten, die die Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, übermitteln. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die Zahlungsinstitute darüber aufklären, in welchen Aspekten Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, sodass das Verfahren der Ermittlung, Übermittlung und Nachreichung von fehlenden oder unrichtigen Elementen erleichtert wird. Ferner sollte die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit Teil eines effizienten Mitteilungsverfahrens sein, in dem unmissverständlich festgelegt ist, dass die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen von einem bzw. drei Monaten am Tag des Eingangs eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes, dessen Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als vollständig und richtig bewertet wurden, beginnen.

(5)

Wird gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eingeleitet, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber informieren, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß diesem Artikel ausgesetzt wird.

(6)

Um ein effizientes, reibungsloses Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, das es den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ermöglicht, ihre jeweiligen Bewertungen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorzunehmen, muss klar festgelegt werden, welche Angaben die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes jeweils austauschen, je nachdem, ob es sich um Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, für Dienstleistungen oder für Agenten handelt. Ferner ist es zweckmäßig, für die Übermittlung dieser Angaben Standardformblätter vorzugeben. In diesen Standardformblättern sollten für Unternehmen auch Rechtsträgerkennungen angegeben werden können.

(7)

Um die Identifikation von Zahlungsinstituten, die grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu erleichtern, ist es zweckmäßig, das Format der in jedem Mitgliedstaat üblichen Identifikationscodes festzuhalten, sodass Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen und Agenten, die von Zahlungsinstituten in Anspruch genommen werden, um Zahlungsdienste im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, ermittelt werden können.

(8)

Werden von einem Zahlungsinstitut, das Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, die in seinem Erstantrag übermittelten Angaben geändert, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat lediglich die von diesen Änderungen betroffenen Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiterleiten.

(9)

Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es E-Geld-Instituten gestattet, neben der Ausgabe von E-Geld Zahlungsdienste zu erbringen. Des Weiteren gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Verfahren für Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie für E-Geld-Institute entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Bestimmungen in Bezug auf Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes für E-Geld-Institute, die über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in einem anderen Mitgliedstaat E-Geld vertreiben, entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten, sind aber befugt, Zahlungsdienste über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind. In Bezug auf Angaben im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes von E-Geld-Instituten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, indem sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Tätigkeiten, die E-Geld-Instituten gestattet sind, unter anderem für die Erbringung von Zahlungsdiensten einen Agenten oder für den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld Vertreiber in Anspruch nehmen, die in ihrem Namen in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, sollten daher die Meldungen zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(11)

Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).