Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen

(1)   Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 1 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.

(2)   Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 2 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.

(3)   Für Meldungen nach Artikel 1 Ansatz 2 in Bezug auf E-Geld-Institute, die unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, kommen die in den Anhängen IV und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Standardformblätter sowie die darin enthaltenen Angaben müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie sind in schriftlicher Form in einer Sprache abgefasst, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert wird;

b)

sie werden, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt, dies akzeptieren, auf elektronischem Wege übermittelt und ihr Empfang wird von diesen auf elektronischem Wege bestätigt, oder sie werden auf dem Postweg mit Rückschein übermittelt.

(5)   Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Sprachen, die sie für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a akzeptiert;

b)

die E-Mail-Adresse, an die die Angaben und Standardformblätter auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, oder die Anschrift, an die die Angaben und Standardformblätter auf dem Postweg zu senden sind.