Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes“ einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen oder einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten;

b)

Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten;

c)

Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen;

d)

Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten Zahlungsdienste zu erbringen.