Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit

Artikel 4

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit

(1)   Nach Eingang eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgelegten Angaben.

(2)   Sieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die im Antrag übermittelten Angaben nach Absatz 1 als unvollständig oder unrichtig an, teilt sie dies dem Zahlungsinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig bewerteten Angaben umgehend mit.

(3)   Die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen beginnen am Tag des Eingangs eines vollständigen und richtigen Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes.