Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Zu übermittelnde Angaben

Artikel 6

Zu übermittelnde Angaben

(1)   Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:

a)

Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;

b)

Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

c)

Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;

d)

Name, Anschrift und, sofern vorhanden, Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;

e)

falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;

f)

Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Zweigniederlassungen beantragt;

g)

Anschrift der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung;

h)

Namen und Kontaktangaben der für die Geschäftsführung der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung verantwortlichen Personen;

i)

im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste;

j)

Organisationsstruktur der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung;

k)

Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen;

l)

Beschreibung der Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen der Zweigniederlassung, einschließlich der Verwaltungs- und Risikomanagementverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren für das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind und die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen.

(2)   Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.


(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).