Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung

Artikel 9

Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung

Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.