Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Zu übermittelnde Angaben

Artikel 10

Zu übermittelnde Angaben

(1)   Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:

a)

Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;

b)

Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut einen Agenten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt;

c)

Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;

d)

Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes und — sofern die Inanspruchnahme des Agenten im Aufnahmemitgliedstaat keine Niederlassung bedingt — eine Beschreibung der Umstände, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat;

e)

Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;

f)

falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;

g)

Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Agenten beantragt;

h)

Namen und Kontaktangaben des Agenten, den das Zahlungsinstitut in Anspruch nimmt;

i)

Identifikationscode des Agenten im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist — sofern vorhanden — in dem in Anhang I festgelegten Format;

j)

Namen und Kontaktangaben der für die zentrale Kontaktstelle verantwortlichen Personen, falls eine solche im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannt wurde;

k)

im Aufnahmemitgliedstaat vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste;

l)

Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwenden wird, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen;

m)

Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, der Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.

(2)   Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.