Artikel 13
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten eines Agenten
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten über den Agenten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.