Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 14 - Zu übermittelnde Angaben

Artikel 14

Zu übermittelnde Angaben

(1)   Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:

a)

Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;

b)

Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

c)

Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;

d)

Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;

e)

falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;

f)

Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Dienstleistungen beantragt;

g)

geplanter Beginn der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat;

h)

im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste.

(2)   Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.