Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen

Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2017/2055

Artikel 15

Übermittlung der Angaben

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang V vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.

(2)   Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang V vorgegebenen Felder aggregieren.