Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Übermittlung der Angaben

Artikel 15

Übermittlung der Angaben

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang V vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.

(2)   Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang V vorgegebenen Felder aggregieren.