Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Übermittlung der Angaben

Artikel 11

Übermittlung der Angaben

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 10 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang III vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.

(2)   Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang III vorgegebenen Felder aggregieren.