Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag

Artikel 8

Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag

(1)   Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.

(2)   Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang II, das lediglich die geänderten Angaben enthält.