Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 3 - Spezielle Mitarbeiter

Artikel 3

Spezielle Mitarbeiter

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über Mitarbeiter verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt werden („spezielle Mitarbeiter“). Die speziellen Mitarbeiter werden für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen geschult.

(2)   Die speziellen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;

b)

Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;

c)

Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.