Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 8 - Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind

Artikel 8

Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind

(1)   Die Mitgliedstaaten etablieren entsprechende Verfahren für einen wirksamen Informationsaustausch und für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und anderen relevanten Behörden, die daran beteiligt sind, Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind und der zuständigen Behörde Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen ein solcher Verstoß zur Last gelegt wird, vor Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art zu schützen, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleisten mindestens Folgendes:

a)

Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung.

b)

Meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.