Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 4 - Informationen zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung

Artikel 4

Informationen zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einer gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Website die in Absatz 2 genannten Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung veröffentlichen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle folgenden Elemente:

a)

die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich:

1.

Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;

2.

besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

b)

die in Artikel 5 genannten anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen;

c)

die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Artikel 5 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen;

d)

die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind;

e)

eine Erklärung, aus der Folgendes eindeutig hervorgeht: Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen meldet, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

(3)   Die zuständigen Behörden können auf ihren Websites ausführlichere Informationen über die Entgegennahme und Nachverfolgung von in Absatz 2 genannten Verstößen bereitstellen.