Artikel 4
Informationen zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einer gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Website die in Absatz 2 genannten Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung veröffentlichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle folgenden Elemente:
a) |
die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich:
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b) |
die in Artikel 5 genannten anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen; |
c) |
die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Artikel 5 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen; |
d) |
die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind; |
e) |
eine Erklärung, aus der Folgendes eindeutig hervorgeht: Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen meldet, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich. |
(3) Die zuständigen Behörden können auf ihren Websites ausführlichere Informationen über die Entgegennahme und Nachverfolgung von in Absatz 2 genannten Verstößen bereitstellen.