Artikel 11
Verfahren für den Schutz der gemeldeten Personen
(1) Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, sorgt der betroffene Mitgliedstaat dafür, dass ihre Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die zuständige Behörde ermittelt.
(2) Die in Artikel 9 genannten Verfahren gelten auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Personen.