Artikel 9
Schutzverfahren für personenbezogene Daten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 7 genannten Aufzeichnungen in einem vertraulichen und sicheren System speichern.
(2) Der Zugang zu dem in Absatz 1 genannten System muss Beschränkungen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass die darin gespeicherten Daten nur Mitarbeitern der zuständigen Behörde zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.