Artikel 6
Spezielle Kommunikationskanäle
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einrichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“).
(2) Spezielle Kommunikationskanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der zuständigen Behörde, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die zuständige Behörde in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert; |
b) |
sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der zuständigen Behörde verhindert wird; |
c) |
sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Artikel 7, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen. |
(3) Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:
a) |
schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform; |
b) |
mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs; |
c) |
persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde. |
(4) Die zuständige Behörde stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen zur Verfügung.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Artikel genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird.