Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Artikel 12

Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren berücksichtigen die zuständigen Behörden ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden und passen ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik an.