Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 13 - Umsetzung

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.