Artikel 10
Übermittlung von Daten innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde einrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.