Artikel 5
Anwendbare Verfahren bei Verstoßmeldungen
(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren bei Verstoßmeldungen beinhalten sämtliche der folgenden Informationen:
a) |
den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können; |
b) |
die Art und Weise, in der die zuständige Behörde die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern; |
c) |
Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person; |
d) |
die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte detaillierte Beschreibung soll sicherstellen, dass der meldenden Person die Ausnahmefälle bekannt sind, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Sicherungsmaßnahmen gemäß diesen Rechtsvorschriften unterliegt.