Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

meldende Person“ eine Person, die der zuständigen Behörde einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet;

2.

gemeldete Person“ eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 begangen oder geplant zu haben;

3.

Verstoßmeldung“ die Meldung bei der zuständigen Behörde bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die meldende Person.