Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Angaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs

Artikel 9

Angaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs

Der interessierte Erwerber macht gegenüber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ausführliche Angaben zu den einzelnen Finanzierungsquellen für den beabsichtigten Erwerb, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

detaillierte Angaben zum Einsatz privater Finanzierungsquellen sowie zu Herkunft und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt;

b)

detaillierte Angaben zur Art der Zahlung des beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk;

c)

detaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;

d)

Angaben zum Fremdkapitaleinsatz, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist;

e)

Informationen zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Anteilseignern des Zielunternehmens;

f)

Informationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden.