Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Angaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht

Artikel 8

Angaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht

1.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Personen, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach dem beabsichtigten Erwerb gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach dem beabsichtigtem Erwerb den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.

2.   Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.