Artikel 4
Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind
Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:
a) |
in Bezug auf ihn selbst und alle von ihm geleiteten oder kontrollierten Unternehmen, jeweils für die letzten zehn Jahre:
|
b) |
Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung; |
c) |
Informationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat; |
d) |
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers; |
e) |
Finanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber; |
f) |
eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu:
|
g) |
Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten. |
Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.