Artikel 7
Angaben zum beabsichtigten Erwerb
Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen zum beabsichtigten Erwerb:
a) |
Angabe des Zielunternehmens; |
b) |
Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen; |
c) |
Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor und nach dem beabsichtigten Erwerb hält bzw. zu halten beabsichtigt, unter anderem:
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d) |
eine Beschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter Maßnahmen, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb; |
e) |
den Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen; |
f) |
den beabsichtigten Kaufpreis und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist. |