Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Eingeschränkte Informationsanforderungen

Artikel 13

Eingeschränkte Informationsanforderungen

1.   Abweichend von Artikel 2 legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor, wenn es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt und das Zielunternehmen die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt:

a)

wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen;

2.

die in Artikel 4 Buchstaben c bis g genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11;

b)

wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen;

2.

die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c bis j und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11;

c)

wenn der interessierte Erwerber ein Trust ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Informationen;

2.

gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11.

2.   Das in Absatz 1 genannte Zielunternehmen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es hält keine Vermögenswerte von Kunden;

b)

es ist nicht zugelassen für die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten „Handel für eigene Rechnung“ oder „Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG;

c)

für den Fall, dass es für die Wertpapierdienstleistung „Portfolio-Verwaltung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, liegen die von der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerte unter 500 Mio. EUR.

3.   Wenn der interessierte Erwerber gemäß Absatz 1 von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde innerhalb der vorhergehenden beiden Jahre in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Informationen beurteilt wurde, so legt er lediglich diejenigen Informationen vor, die sich seit der vorhergehenden Beurteilung geändert haben.

Wenn der interessierte Erwerber im Einklang mit Unterabsatz 1 lediglich diejenigen Informationen vorlegt, die sich seit der vorigen Bewertung geändert haben, unterzeichnet der interessierte Erwerber eine Erklärung, in der die für das Zielunternehmen zuständige Behörde unterrichtet wird, dass es nicht erforderlich ist, die übrigen Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.