Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Vom interessierten Erwerber vorzulegende Informationen

Artikel 2

Vom interessierten Erwerber vorzulegende Informationen

Der interessierte Erwerber legt bei Bedarf der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die Informationen vor, die in den Artikeln 3 bis 12 in Abhängigkeit davon verlangt werden, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Trust handelt.