Artikel 5
Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind
1. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:
a) |
Informationen über den interessierten Erwerber, alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die nach Buchstabe e einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
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b) |
Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers oder der Person, die die Geschäfte des Erwerbers leitet, bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung; |
c) |
eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, an/zu:
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d) |
Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten; |
e) |
die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern; |
f) |
wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der gesamten Gesellschaftsstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten, und über die derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten Tätigkeiten; |
g) |
wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe; |
h) |
Angabe aller Kreditinstitute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden; |
i) |
die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Einzelunternehmensebene und, soweit vorhanden, auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre. Werden diese Abschlüsse von einem externen Abschlussprüfer geprüft, so übermittelt der interessierte Erwerber die vom externen Prüfer testierte Fassung. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse umfassen:
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j) |
soweit vorhanden, Informationen über das Rating des interessierten Erwerbers und das Gesamtrating seiner Gruppe. |
Für die Zwecke des Buchstaben c werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein neu gegründetes Unternehmen, so legt er für die Zwecke von Buchstabe i der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse für die ersten drei Geschäftsjahre Prognosen für Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Ergebnisrechnungen sowie die bei der Planung zugrunde gelegten Annahmen vor;
2. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person mit Sitz in einem Drittland, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:
a) |
ein Certificate of good-standing oder eine vergleichbare Bescheinigung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden in Bezug auf den interessierten Erwerber; |
b) |
eine Erklärung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen; |
c) |
allgemeine Angaben zu den auf den interessierten Erwerber anwendbaren Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes. |
3. Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:
a) |
den Namen des Ministeriums oder der Regierungsstelle, das/die für die Festlegung der Investitionspolitik des Fonds zuständig ist; |
b) |
Einzelheiten zur Investitionspolitik und etwaigen Investitionsbeschränkungen; |
c) |
Namen und Funktion der für die Investitionsentscheidungen des Fonds zuständigen Personen sowie Einzelheiten zu qualifizierten Beteiligungen oder dem von dem angegebenen Ministerium oder der angegebenen Regierungsstelle ausgeübten Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds und des Zielunternehmens im Sinne von Artikel 11 Absatz 2. |