Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1943 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden im Rahmen des Prozesses für die Erteilung der Zulassung von Wertpapierfirmen und die Ablehnung von Anträgen von Wertpapierfirmen auf Zulassung eine sorgfältige Beurteilung durchführen können, sollte ein Antragsteller der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Erstzulassungsantrags genaue Informationen übermitteln müssen. Die zuständige Behörde sollte das Recht haben, während des Beurteilungsprozesses im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien und Fristen weitere Informationen vom Antragsteller anzufordern.

(2)

Damit sichergestellt ist, dass sich die zuständige Behörde bei ihrer Beurteilung auf zutreffenden Informationen stützt, ist es unbedingt erforderlich, dass ein Antragsteller Kopien seiner Firmenunterlagen vorlegt, einschließlich einer beglaubigten Kopie des Errichtungsaktes, der Statuten und der Satzung sowie einer Kopie der Eintragung der Firma in das nationale Handelsregister.

(3)

Vom Antragsteller sind Informationen über die verfügbaren Kapitalquellen vorzulegen, einschließlich der bei der Kapitalbeschaffung für die Übertragung von Finanzmitteln genutzten Mittel und Wege, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob alle relevanten Anforderungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität eingehalten wurden.

(4)

Neu gegründete Unternehmen können beim Einreichen eines Antrags unter Umständen lediglich Informationen darüber vorlegen, wie das aufzubringende Kapital beschafft werden soll, und über Arten und Höhe des aufzubringenden Kapitals Auskunft geben. Um eine Zulassung zu erhalten, sollten den zuständigen Behörden vor Erteilung einer Zulassung jedoch Nachweise über das eingezahlte Grundkapital und andere Arten des aufgebrachten Kapitals, zusammen mit Informationen über die Kapitalquellen, vorgelegt werden. Solche Nachweise können u. a. Kopien der betreffenden Kapitalinstrumente und entsprechende Bankauszüge umfassen.

(5)

Damit die zuständigen Behörden den Leumund der Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, sowie den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen beurteilen können, ist es wichtig, von einem Antragsteller Informationen über die betreffenden Personen zu verlangen.

(6)

Um die Erfahrung einer Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, zu beurteilen, sollte der Antragsteller den zuständigen Behörden Informationen über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss sowie über die Berufserfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie über ihre entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten vorlegen.

(7)

Vom Antragsteller sollten den zuständigen Behörden Finanzinformationen über die Wertpapierfirma übermittelt werden, damit diese die finanzielle Solidität der Firma beurteilen können.

(8)

Da neu gegründete Firmen den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Umständen noch keine Informationen über die Abschlussprüfer vorlegen können, sollten die betreffenden Antragsteller bis zu deren Bestellung von der Vorlage dieser Informationen befreit werden.

(9)

Für die Bewertung der Organisationsstruktur der Wertpapierfirma relevante Informationen sollten detaillierte Angaben über das interne Kontrollsystem, über Maßnahmen zur Erkennung von Interessenkonflikten sowie über Vorkehrungen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden umfassen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen kann.

(10)

Die nationalen zuständigen Behörden können einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, die Zulassung als Wertpapierfirma erteilen. Demnach sollten Zulassungsanforderungen festgelegt werden, die für die Führung von Wertpapierfirmen gelten, die natürliche Personen oder von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind.

(11)

Um Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess zu schaffen, sollten die Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen bei der Zulassung einer Wertpapierfirma prüfen, mit den in Artikel 13 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kriterien für die Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs übereinstimmen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen und die finanzielle Solidität der Firma unter Berücksichtigung von Kriterien prüfen, die sich auf den Leumund und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, und auf die finanzielle Solidität der Firma beziehen.

(12)

Damit Umstände erkannt werden, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern könnten, sollten die zuständigen Behörden die Komplexität und Transparenz der Gruppenstruktur der Wertpapierfirma, die geografischen Standorte der Unternehmen der Gruppe und die von den der Gruppe angehörenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten betrachten.

(13)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(14)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(15)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(16)

Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).