Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Allgemeine Informationen

Artikel 1

Allgemeine Informationen

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, reicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag ein, der die folgenden allgemeinen Informationen enthält:

a) seinen Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger von ihm im Handel verwendeter Namen), die Rechtsform (einschließlich Angaben darüber, ob es sich um eine juristische Person oder, sofern aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zulässig, um eine natürliche Person handelt), die Anschrift der Hauptverwaltung und, bei bestehenden Firmen, die Anschrift des Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, sowie:

i) für inländische Zweigniederlassungen: Informationen darüber, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden;

ii) für inländische vertraglich gebundene Vermittler: Einzelheiten über die Absicht, vertragliche gebundene Vermittler heranzuziehen;

b) Liste der zu erbringenden oder auszuübenden Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente sowie ob Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder gehalten werden sollen (auch zeitweilig);

c) gegebenenfalls Kopien von Firmenunterlagen sowie Nachweis der Eintragung in das nationale Handelsregister.