Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
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Artikel 8 - Geltende Anforderungen für die Führung von Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder von Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind

Artikel 8

Geltende Anforderungen für die Führung von Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder von Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind

1.  Die zuständige Behörde lässt einen Antragsteller, der eine natürliche Person ist, oder einen Antragsteller, der eine juristische Person ist, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, nur dann als Wertpapierfirma zu, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die natürliche Person ist von den zuständigen Behörden kurzfristig leicht zu kontaktieren.

b) Die natürliche Person widmet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit.

c) Die Leitungsorgane oder die Statuten der Wertpapierfirma ermächtigen eine Person, den Geschäftsführer unverzüglich zu ersetzen und alle seine Aufgaben zu übernehmen, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist.

d) Die gemäß dem vorhergehenden Buchstaben ermächtigte Person ist ausreichend gut beleumundet und besitzt ausreichende Erfahrung, um den Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit oder bis zur Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu ersetzen, damit eine solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma gewährleistet ist. Die für eine Wertpapierfirma, die eine natürliche Person ist, ermächtigte Person steht ebenfalls zur Verfügung, um Insolvenzverwalter und die jeweils zuständigen Behörden bei der Abwicklung der Firma zu unterstützen. Diese Person besitzt die notwendige Verfügbarkeit für die Wahrnehmung dieser Funktion.

2.  Die antragstellende Wertpapierfirma, die eine natürliche Person oder eine von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Person ist, legt der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsprozesses in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ermächtigte Person die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Informationen vor.