Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Finanzinformationen

Artikel 5

Finanzinformationen

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Finanzlage vor:

a)   Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, einschließlich:

i) Rechnungslegungsprognosen für die ersten drei Geschäftsjahre, einschließlich:

 Bilanzprognosen;

 prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;

ii) Planungsannahmen für oben stehende Prognosen sowie Erläuterungen der Zahlen, einschließlich der erwarteten Anzahl und Art von Kunden, des erwarteten Transaktions- oder Auftragsvolumens, des erwarteten verwalteten Vermögenswerts (Assets under Management);

iii) gegebenenfalls Prognoseberechnungen der Eigenmittelanforderungen und der Liquiditätsanforderungen der Firma gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und prognostizierter Solvabilitätskoeffizient für das erste Jahr;

b) für bereits tätige Firmen die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Rechnungsperioden, die — sofern geprüft — vom externen Prüfer testiert wurden, einschließlich:

i) Bilanz;

ii) Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;

iii) Lageberichte und finanzielle Anhänge sowie alle anderen in Bezug auf den Unternehmensabschluss relevanten Unterlagen, die bei dem betreffenden Register oder der betreffenden Behörde im jeweiligen Hoheitsgebiet hinterlegt wurden, und gegebenenfalls ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für die letzten drei Jahre oder den Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit;

c) eine Analyse im Hinblick darauf, inwieweit er unter die konsolidierte Aufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, einschließlich Angaben darüber, welche Unternehmen der Gruppe nach der Zulassung unter die konsolidierte Aufsicht fallen und auf welcher Ebene innerhalb der Unternehmensgruppe diese Anforderungen auf voll- oder teilkonsolidierter Basis gelten.


( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).