Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
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Artikel 2 - Informationen zum Kapital

Artikel 2

Informationen zum Kapital

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde Informationen und, sofern verfügbar, Nachweise über die ihm verfügbaren Kapitalquellen vor. Zu diesen Informationen zählen:

a) Angaben über den Einsatz privater Finanzmittel, einschließlich Herkunft und Verfügbarkeit dieser Mittel;

b) Angaben über den Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, einschließlich Angaben über ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente;

c) alle relevanten Vereinbarungen und Verträge in Bezug auf das aufgebrachte Kapital;

d) Angaben über den Einsatz oder den erwarteten Einsatz von Ausleihungen, einschließlich des Namens des Kreditgebers und Einzelheiten zu den gewährten oder voraussichtlich gewährten Fazilitäten, darunter Informationen zu Laufzeiten, Fristen, Verpfändungen und Garantien, zusammen mit Angaben zur Herkunft der Ausleihungen (oder der voraussichtlichen Ausleihungen), wenn der Kreditgeber kein der Aufsicht unterliegendes Finanzinstitut ist;

e) Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen für die Übertragung von Finanzmitteln an die Firma, einschließlich des für die Übertragung dieser Finanzmittel genutzten Netzes.

Für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Informationen über die Arten des aufgebrachten Kapitals, sofern relevant, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalarten, insbesondere ob das Kapital Posten des harten Kernkapitals, Posten des zusätzlichen Kernkapitals oder Posten des Ergänzungskapitals umfasst.